31.1.2023 – OLG Brandenburg: Kein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß bei Irrtum über Ende der Straßenschäden

OLG Brandenburg vom 7.11.2022, Az. 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22

Ein Autofahrer befuhr eine Autobahn. Aufgrund von Unebenheiten auf der Fahrbahn wurde die Geschwindigkeit reduziert mit entsprechendem Zusatzschild. Eine Meterangabe oder ein Aufhebungsschild gab es nicht.

Zunächst hielt sich der Autofahrer auch an die Geschwindigkeitsbegrenzung. Als er keine Unebenheiten mehr erkennen konnte, gab er Gas und wurde mit 136 km/h geblitzt.

Es erging ein Bußgeldbescheid, in dem dem Betroffenen ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen wurde, so dass das Bußgeld verdoppelt wurde. Dagegen legte dieser Einspruch ein.

Er gab an, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, da aus seiner Einschätzung die Gefahrenstelle vorüber war. Andere Fahrzeuge seien auch schneller gefahren, Bodenwellen seien nicht mehr zu sehen gewesen.

Das OLG Brandenburg gab dem Betroffenen Recht und reduzierten das Bußgeld auf eine fahrlässige Begehungsweise.

Der Autofahrer habe sich nicht über das Limit als solches geirrt, sondern nur über die fortgesetzte Gefahrenlage. Daher sei ein Vorsatz nicht zu unterstellen. Die Gefahr habe tatsächlich noch bestanden, so dass von einer fahrlässigen Fehleinschätzung auszugehen sei. Nur wenn zweifelsfrei feststehe, dass die Gefahr vorüber sei, gelte das Tempolimit auch ohne Aufhebungszeichen nicht mehr, das sei hier nicht der Fall gewesen.